|
Das Camion Pro-Anwaltsnetzwerk informiert. Der BGH: CMR Versicherung muss auch bei Unfall durch Sekundenschlafzahlen.  Wer schläft sündigt manchmal schon... Ein 19-jähriger Fahrer war mit seinem LKW und einer Druckmaschine von Wiesloch nach Amsterdam unterwegs. Der junge Mann prallte auf der Autobahn mit ca. 50 km/h ungebremst auf einen anderen LKW, der mit Warnblinkanlage am Ende eines Staus hielt. Der Transportversicherer verlangte Schadenersatz in Höhe von € 288.809,70 und erhielt zunächst auch bei einem untergeordneten Gericht mit der Begründung Recht.
„Es stehe fest, dass der Fahrer vor dem Unfall eingeschlafen sei. Es fehle jegliche andere Erklärung dafür, dass der Fahrer auf das Ende des Staus vor ihm ungebremst aufgefahren sei. Der Unfallhergang zwinge daher zu dem Schluss, dass sich der Fahrer leichtfertig über seine Sorgfaltspflichten als Kraftfahrer hinweggesetzt habe, da er trotz Übermüdung keine Ruhepause eingelegt habe und deshalb zum Zeitpunkt des Unfalls in einen Kurzschlaf gefallen sei.“ Das OLG Karlsruhe hob das Urteil auf und argumentierte: „Ein Einschlafen (Sekundenschlaf) am Steuer sei nur eine von mehreren denkbaren Erklärungen für die fehlende Reaktion. Der Unfall könne ebenso auf mangelnder Konzentration, auf einem Geschehen, das den Fahrer vom Straßenverkehr abgelenkt habe, sowie grundsätzlich auch auf anderen plötzlichen Bewusstseinsstörungen (Ohnmacht) beruhen.  Wenn die Fracht zum Sondermüll wird, beginnt meist der Streit Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass der Fahrer in den Tagen vor dem Unfall Lenk- und Ruhezeiten in erheblichem Umfang nicht eingehalten habe, lasse sich daraus nicht schließen, dass der Fahrer eingeschlafen sei. Eine Schlussfolgerung auf ein unfallursächliches kurzzeitiges Einschlafen komme auch bei einem deutlichen Überschreiten der vorgeschriebenen Lenkzeiten nur dann in Betracht, wenn eine müdigkeitsbedingte Fahruntauglichkeit vor dem Unfall auf andere Weise festgestellt worden wäre, was nicht der Fall gewesen sei".
Der BGH hat auf die Revision hin diese Einschätzung bestätigt und ergänzt: „Nach den Feststellungen sei nicht zwingend davon auszugehen, dass der Fahrer vor dem Unfall eingeschlafen war. Im Übrigen begründe auch das Herbeiführen eines Verkehrsunfalls durch nachweisliches "Einnicken" des Fahrers am Steuer nach der Rechtsprechung nur dann den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn feststehe, dass sich der Fahrer bewusst über von ihm erkannte deutliche Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat“. BGH, Urteil vom 21. März 2007, Az. I ZR 166/04 Quelle: Camion Pro-RECHTSANWALT FRANK GEISSLER HAMBURG |
|
|