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Dienstag, 7. Februar 2012
Transcamion
Der BGH schafft Klarheit PDF Drucken E-Mail
Letzte Aktualisierung ( Sonntag, 9. März 2008 )
 

Der BGH schafft Klarheit: Frachtführer sind keine "Hellseher".

Wenn die Fracht zum Sondermüll wird, beginnt meist der Streit
Wenn die Fracht zum Sondermüll wird, beginnt meist der Streit

Ein Transportversicherer verlangte gemäß Art. 17 Abs. I und 29 CMR von einem Frachtführer vollen Schadenersatz in Höhe von € 69.331,06 wegen des Diebstahls einer Palette mit 800 Computerfestplatten. 

Auf einem Transport von Deutschland nach Frankreich wurde auf einem unbewachten Parkplatz in Frankreich in der Nacht die Plane aufgeschnitten und die Ware gestohlen. Der Unternehmer hatte keinen Auftrag zum Einsatz eines Kastenwagens oder zur Nutzung eines bewachten Parkplatz, ihm war auch der genaue Inhalt und Wert der Ware nicht bekannt.
 
Das OLG München hatte den Unternehmer zuvor zum unbeschränkten Schadenersatz verurteilt!
Es hat dazu ausgeführt,
 
„Der Unternehmer habe zumindest dem Lieferschein entnehmen können, dass die übernommene Europalette mit 800 Einzelteilen beladen gewesen und somit allein aufgrund ihrer Dimensionierung besonders diebstahlsgefährdet gewesen sei. Insofern hätte der Unternehmer einen Koffer-LKW einsetzen und die Übernachtung nur auf bewachten Parkplätzen
anordnen müssen“.
 
Dies sah nun der BGH anders und hob das Urteil mit der Begründung auf:
 
„Ohne entsprechenden Auftrag bestände für den Unternehmer keine generelle Pflicht, derartige Sicherheitsvorkehrungen zu ergreifen. Der Einsatz eines Kastenwagens sei keine übliche Maßnahme im Transportgewerbe, sondern komme nur bei ungefähr 10 % aller Transporte vor. Habe aber der Frachtführer von der Art des Transportgutes und dessen erheblichem Wert keine konkrete Kenntnis, so brauche er grundsätzlich nicht von einer besonderen Diebstahlsgefahr auszugehen. Aus der bloßen Tatsache, dass es sich für diesen erkennbar um 800 Einzelteile handelte, noch nichts über deren besondere Diebstahlsgefährdung. Daher treffe den Unternehmer auch insofern kein qualifiziertes Organisationsverschulden, als er keine Anweisung erteilt habe, nur einen bewachten Parkplatz anzufahren. “
 
BGH, Urteil vom 06. Juni 2007, AZ I ZR 121/04
 
Quelle: Camion Pro-RECHTSANWALT FRANK GEISSLER HAMBURG

 

   
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