Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - ab 2008 wird es langsam ernst!  Die DEKRA-Camion Pro´s neuer Partner im „Kampf gegen die Unwissenheit“ BKrFQG - neuer Zoff für Fahrer und Unternehmer oder Chance für die Branche? Wie auch immer, ab 2008 wird es langsam ernst! Camion Pro e. V. informiert Sie über die wichtigsten Fakten und organisiert ab 2008 zusammen mit der DEKRA-Akademie Schulungen für Mitglieder und Existenzgründer.
Wer in Zukunft gewerblich mit Lastwagen oder Omnibus unterwegs ist, für den werden bald einige Dinge anders. Auch Unternehmer müssen sich umstellen. Der Bundesrat hat am 7.7.2006 entsprechend der EU-Rahmenrichtlinie 2003/59/EG das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) beschlossen. Die einen sehen darin nur wieder staatliche Schikane und Geldschneiderei. Andere stöhnen über neue Belastungen und Bürokratie, wieder andere sehen die Chance, dass künftig der Berufskraftfahrer eine deutliche gesellschaftliche Aufwertung erfährt. Der böse Makel vom „Hilfsarbeiter mit Führerschein“ wäre endgültig von Tisch! Das könnte der Einstieg in verbesserte Lebens- und Arbeitsbedingungen der Fahrer sein und am Ende auch bei der Einkommenssituation zu Buche schlagen. Es liegt an den Unternehmern, die höheren Belastungen an ihre Auftraggeber weiterzugeben. An Argumenten fehlt es nicht, denn schließlich verspricht die höhere Qualifikation auch eine noch bessere Qualität. An der steigenden Qualifikation der Fahrer werden aber auch die Arbeitgeber am „langen Ende“ profitieren. Den Kopf in den Sand zu stecken nützt jedenfalls nichts, sich zeitig zu informieren und vorzubereiten heißt die Devise. Künftig gilt: Lkw-Fahrer und Omnibusfahrer müssen besondere tätigkeitsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen. Und zwar durch eine Grundqualifikation (bei Neueinsteigern) und zusätzlich durch regelmäßige Weiterbildung. Ziele sind die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, ein wirtschaftliches Fahren und ein gemeinsamer Bildungs- und Ausbildungsstand innerhalb der EU. Das Gesetz sieht drei verschiedene Wege vor, die Qualifikation zu erlangen. Die Grundqualifikation. Die beschleunigte Grundqualifikation und... Die regelmäßigen Weiterbildungen. Camion Pro e.V. hat hier mit Hilfe der DEKRA alles Wichtige, was Sie zu diesem Thema als Fahrer, Unternehmer oder als Neueinsteiger wissen müssen zusammen gefasst. Wen betrifft das Gesetz? Betroffen sind „Neueinsteiger“ und Fahrer, die bereits gewerblich fahren. Das Regelwerk ist für die beiden Gruppen sehr unterschiedlich, „Alte Hasen“ habe länger Zeit - Wer sich nicht um die Fortbildungen kümmert, ist in spätestens in sechs Jahren aus dem „Geschäft“. Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt für Kraftfahrer im Güterverkehr und im Personenverkehr, die deutsche Staatsangehörige sind oder zur EU oder einem Staat gehören, mit denen die EU ein entsprechendes Abkommen hat. Es gilt für alle Kraftfahrer, die auf öffentlichen Straßen eine Fahrt im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken durchführen, für die ein Führerschein der Klassen C1 C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Ausnahmen sind u.a. Fahrten zum Zwecke der technischen Untersuchung, Übrigens, die genannten Termine sind nicht nur für Fahrer, sondern auch für Verkehrsunternehmer wichtig. Sie sollten schon heute eine aktive Personalpolitik zur Akquisition und Qualifikation Ihrer zukünftigen Fahrer betreiben. Ausgenommen von dieser Regelung sind... Fahrten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet, Fahrzeuge, die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen, Fahrzeuge, die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden, Fahrzeuge, die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, Fahrzeuge, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, Fahrzeuge, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, Fahrzeuge, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind, Fahrzeuge,zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes. - deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden, die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.
 Wen betrifft das Gesetz? Regelung für Neueinsteiger Wer seine Fahrerlaubnis als Omnibusfahrer ab dem 10.09.08 bzw. als LKW-Fahrer ab 10.09.09 erwirbt, muss die Grundqualifikation nach BKrFQG nachweisen. Das BKrFQG gibt Fahrern über 21 Jahren ab 2008 bzw. 2009 die Möglichkeit, zwischen dem Nachweis der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation zu wählen. Wichtig: Wer vor dem 10.09.2008 seine Fahrerlaubnis D1/D1E/D/DE (Bus) oder vor dem 10.09.2009 seine Fahrerlaubnis C1/C1E/C/CE (Lkw) erwirbt, ist vom Nachweis der Grundqualifikation entsprechend der Besitzstandsregelung (§ 3 BKrFQG) befreit. Allerdings hat auch er alle 5 Jahre seine Weiterbildung nachzuweisen.
Wichtig: Wer vor dem 10.09.2008 seine Fahrerlaubnis D1/D1E/D/DE (Bus) oder vor dem 10.09.2009 seine Fahrerlaubnis C1/C1E/C/CE (Lkw) erwirbt, ist vom Nachweis der Grundqualifikation entsprechend der Besitzstandsregelung (§ 3 BKrFQG) befreit. Allerdings hat auch er alle 5 Jahre seine Weiterbildung nachzuweisen. Grundqualifikation Die Grundqualifikation können künftige „neue Kraftfahrer“ durch die erfolgreiche theoretische und praktische Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nachweisen. Zudem erwirbt man sie automatisch bei Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/-in oder Fachkraft im Fahrbetrieb. Klare Richtlinien sind für die Grundausbildung nicht vorgeschrieben. Die Prüfung durch die IHK dauert aber 7,5 Stunden! Dass hier eine gründliche Ausbildung notwendig ist, liegt auf der Hand. Achtung: Der Besitz der jeweils nötigen Fahrerlaubnis ist vorher erforderlich. Die bestandene Prüfung wird in den Führerschein eingetragen. Beschleunigte Grundqualifikation Für den Großteil der zukünftigen Fahrer wird diese beschleunigte Grundqualifikation der Einstieg ihrer Wahl sein. Dabei ist eine Ausbildungsdauer von 140 Zeitstunden (=187 Unterrichtseinheiten) in einer anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Auch hier gilt es, eine Prüfung abzulegen. Für den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation ist der Erwerb der jeweils nötigen Fahrerlaubnis nicht erforderlich. Die Möglichkeit der beschleunigten Grundqualifikation, die das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz ab 2008 bzw. 2009 bietet, ist speziell für alle Neueinsteiger über 21 Jahren interessant. Die Regelung der beschleunigten Grundqualifikation gilt Um die beschleunigte Grundqualifikation zu erwerben, muss ein künftiger Berufskraftfahrer zunächst regelmäßig am entsprechenden Unterricht einer anerkannten Ausbildungsstätte teilnehmen. In Zahlen: 140 Zeitstunden Unterricht zu je 60 Minuten einschließlich 10 Fahrstunden. Anschließend hat er seine Grundqualifikation durch das erfolgreiche Absolvieren einer theoretischen Prüfung von 90 Minuten bei einer für seinen Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer nachzuweisen. Die regelmäßigen Weiterbildungen Die Weiterbildung ist vor allem für LKW-Fahrer, die die entsprechend Fahrerlaubnis vor dem Stichtag haben und weiterhin geweblich fahren möchten, das „Mittel der Wahl“. Wer bereits im Besitz einer der genannten Fahrerlaubnisse ist, ist „fein Raus und muss also hinsichtlich der Grundqualifikation nichts tun. Allerdings sind regelmäßige WeiterbildungenAb dem 10.09.2008 (für Fahrerlaubnis D1/D1E/D/DE) bzw. ab dem 10.09.2009 (für Fahrerlaubnis C1/C1E/C/CE) muss jeder Berufskraftfahrer alle 5 Jahre seine Weiterbildung nachweisen. Im Rahmen dieser Weiterbildung sollen die während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten bzw. die Grundqualifikation des Fahrers aufgefrischt werden. Nach dem BKrFQG muss die Weiterbildung durch die Teilnahme am Unterricht einer anerkannten Ausbildungsstätte stattfinden. Ziel ist es, alle Berufskraftfahrer auf dem neuesten Stand zu halten. Die Weiterbildung betrifft jeden Kraftfahrer der genannten Fahrerlaubnis-Klassen, der gewerblich mit einem entsprechenden Fahrzeug unterwegs ist.  Die DEKRA legt großen Wert auf praxisnahe Schulungen Fahrer, die vor dem 10.09.2008 ihre Fahrerlaubnis D1/D1E/D/DE oder vor dem 10.09.2009 ihre Fahrerlaubnis C1/C1E/C/CE erwerben, sind zwar vom Nachweis der Grundqualifikation befreit. Doch auch sie müssen wie die Neueinsteiger alle 5 Jahre ihre Weiterbildung belegen. Hat ein Fahrer eine Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen und zeitweise seine Fahrertätigkeit aufgegeben, dann braucht er den Nachweis einer 5-tägigen Weiterbildung, wenn in dieser Zeit seine Weiterbildungsfristen abgelaufen sind. Alle „alten Hasen“ haben die erste Weiterbildung in fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation nachzuweisen. Das ist durch Teilnahme an 35 entsprechenden Zeitstunden in Einheiten von mindestens 7 Zeitstunden möglich. Eine Prüfung findet aber nicht statt. Ein Teil der Weiterbildung kann aus Übungen auf einem besonderen Gelände im Rahmen eines Fahrertrainings oder in einem Simulator bestehen. Sie sollte schon 2008 mit jährlichen, anerkannten Schulungen beginnen! Wer zu spät mit der Weiterbildung beginnt, muss am Ende der 5-Jahres-Frist mehrere Weiterbildungsbausteine auf einmal buchen – ein hoher finanzieller und zeitlicher Aufwand in kurzer Zeit. Werden die Weiterbildungen auf mehrere Jahre verteilt, ist die Belastung gleichmäßiger verteilt und man profitiert auch sofort von der einen oder anderen Fortbildung. Da es in 2012 bis 2014 eine große Nachfrage nach Trainings geben wird, ist es sinnvoll, die erste Weiterbildung frühzeitig zu starten. So kann man sich Schulungsstätten, Themen und Termine noch aussuchen. Hierzu ist ein modulares Konzept zum Erwerb der notwendigen Weiterbildungsnachweise vorgesehen. Zeitbedarf je Modul: 1 Tag à 7 Stunden. Weiterbildungsmodule Lkw Modul 1: Eco-Training Modul 2: (Sozial) Vorschriften für den Güterverkehr Modul 3: Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit Modul 4: Schaltstelle Fahrer - Dienstleister, Imageträger, Profi Modul 5: Ladungssicherung Folgen bei Nichtbeachtung Wer als Unternehmer Fahrten ohne entsprechende Qualifikation anordnet oder zulässt, muss auf ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro gefasst sein. Fahrern, die ohne die nötige Qualifikation unterwegs sind, droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. |