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Sozialgericht stellt klar: Sozialversicherungsbetrug verjährt erst nach 30 Jahren  Der Staat holt sich sein Geld - bis auf den letzten Cent Vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge verjähren erst nach 30 Jahren. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in einem aktuellen Urteil bestätigt, auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist (Az.: S 34 R 50/06).
 Das Sozialgericht in Dortmund Allein schon der Fakt der Schwarzarbeit lasse nach Auffassung des Gerichts den Schluss zu, dass der Arbeitgeber bewusst und damit vorsätzlich die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten umgangen habe. Im vorliegenden Fall stimmten bei einer Spedition die Stundenaufzeichnungen auf den Aushilfslohnquittungen der pauschal besteuerten Aushilfskräfte nicht mit den verfahrenen Stunden auf den Tachoscheiben überein. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen bezifferte die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge auf 24.495 Euro zuzüglich 15.820 Euro Säumniszuschläge, weil das Fuhrunternehmen seine Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe und dadurch die konkrete Beitragshöhe der einzelnen Fahrer nunmehr nicht mehr festgestellt werden könne. Denn die jetzt aufgedeckten Unstimmigkeiten bezogen sich auf die nicht mehr in allen Einzelheiten nachprüfbaren Jahre 1995 bis 1998. Als längst verjährte Forderungen verweigerte das Unternehmen aber die geforderte Nachzahlung. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Laut der Anwaltshotline hatte der Geschäftsführer den Sozialversicherungsbetrug zugegeben, daher könne er sich nicht einfach auf ein Versäumnis bei den umstrittenen Abrechnungen von damals berufen. Denn das unbestreitbare Ziel jeder Schwarzarbeit sei es, die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten bewusst zu umgehen. Ein solcher Vorsatz verjähre aber im Unterschied zu einem entschuldbaren Irrtum nur nach 30 Jahren. Quellen DEKRA.net |
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