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EG-ausländische Fahrerlaubnisse sind an dortigen Wohnsitz geknüpft  Ausländische Führerscheine sind nur bedingt gültig! Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Deutschland tschechische Fahrerlaubnisse anzuerkennen hat, sofern diese nach dem Verlust des deutschen Führerscheines wegen Drogen- und Alkoholeinflusses ausgestellt worden sind und der deutsche Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen Wohnsitz in Tschechien gehabt hat. In den vorliegenden verbundenen Vorabentscheidungsverfahren C-329/06, C-343/06 und C-334/06 - C-336/06 war das letztgenannte Kriterium nicht erfüllt worden, so dass das jeweilige deutsche Verwaltungsgericht die Anerkennung der Fahrerlaubnisse versagen kann.
Hintergrund ist die Richtlinie 1991/439/EWG in der durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 abgeänderten Fassung, wonach die Mitgliedstaaten die ausgestellten Fahrerlaubnisse grundsätzlich gegenseitig anerkennen, wenn der Bewerber seinen Wohnsitz im Land der Ausstellung hat und bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse nachweist und gesundheitliche Anforderungen erfüllt. Eine nationale Sperrfrist zur Wiedererteilung muss abgelaufen sein. Allerdings kann Deutschland die Anerkennung nicht aus dem Grund verweigern, dass der ausländische Führerschein kein medizinisch-psychologisches Gutachten als Zuteilungsvoraussetzung verlangt. |
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Diskussion
Geschrieben von: Monja () am 31-07-2008 11:33