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Wichtiges BGH Urteil zum Thema Frachtschäden  Nur Darlegungs- aber keine Beweislast des Frachtführers Endlich einmal eine positive Klarstellung, die der BGH jüngst zur Frage der Beweislast des Frachtführers für seine Behauptungen zum Schadenshergang gemacht hat. Bekanntlich erleichtern die Gerichte dem geschädigten Auftrageber seine Pflicht zur Darlegung der Umstände, welche zu einem Verlust oder einer Beschädigung geführt haben. Dieser muss zunächst nur einen Sachverhalt darlegen, der nach den Umständen des Falls mit gewisser Wahrscheinlichkeit ein leichtfertiges Verhalten nahe legt. Sache des Frachtführers ist es dann, hierauf konkret zu erwidern und ein solches Verhalten zu widerlegen.
Hier hatte ein Zigarettenhersteller aus Lübeck eine Spedition mit der Besorgung eines Transports von Tabakwaren per Lkw nach Leganes in Spanien beauftragt. Diese ließ den Transport durch einen Frachtführer aus Estland ausführen. Während des Transports wurden in Frankreich Tabakwaren zum reinen Produktionswert von € 1.600,- entwendet. Diesen Betrag hat die Beklagte auch der Klägerin erstattet. Die Klägerin verlangte nun den Ersatz für die noch von den französischen Steuerbehörden zu erhebende Verbrauchsteuern von rund € 20.000,- auf der Grundlage einer groben Fahrlässigkeit des Unternehmers. Sie hat gemeint, der beladene LKW sei an der Autobahn in Südfrankreich auf einem nicht bewachten Parkplatz abgestellt worden, wo sich auch der Diebstahl ereignet habe. Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, ein qualifiziertes Verschulden liege nicht vor, da der Diebstahl sich auf einem bewachten Parkplatz an der Autobahn 10 in Frankreich ereignet habe. Beide Vorinstanzen – zuletzt das OLG Schleswig – haben die Klage abgewiesen und eine unbeschränkte Haftung des Spediteurs abgelehnt. Diese Auffassung hat der BGH jetzt abschließend bestätigt: Zwar hat die Klägerin einen Geschehensablauf vorgetragen, der eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein leichtfertiges Verhalten begründe. Die Beklagte war danach verpflichtet, dieses „Informationsdefizit“ der Klägerin durch einen detaillierten Sachvortrag zu den von ihr ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen. Dies habe sie aber in ausreichendem Maße erfüllt, indem sie behauptet habe, der LKW habe am 24. März 2005 in Frankreich auf einem bewachten Parkplatz bei der ESSO-Tankstelle Aire de Châtellerault in Antran/Frankreich unmittelbar an der Autobahn A10 Richtung Bordeaux zwischen Tours und Poitiers auf dem Stellplatz Nr. 25 gestanden. Danach liegt aber die weitere Beweisführung nach den allgemeinen Grundsätzen wieder bei der Klägerin. Sie muss also beweisen, dass die Behauptung der Beklagten unzutreffend ist. Diesen Beweis hat sie nicht geführt. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – Az. I ZR 154/07 |