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Donnerstag, 23. Februar 2012
Transcamion
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Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 22. September 2011 )
 

Wichtige Schwachstelle im Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz geändert

„Pappe“ weg? Qualifikation bleibt!
„Pappe“ weg? Qualifikation bleibt!


Einem Berufskraftfahrer wird im Falle eines Entzugs der Fahrerlaubnis weiterhin die benötigte Grundqualifikation unterstellt. Diese Besitzstandswahrung wurde aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit der Ersten Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) am 31. Mai 2011 rechtskräftig.

Im neuen § 3 Satz 2 BKrFQG heißt es nun:
„Satz 1 gilt auch für Fahrer und Fahrerinnen, die
1. eine Fahrerlaubnis der Klasse D1, D1E, D, DE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2008 oder
2. eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE oder einer gleichwertigen Klasse vor dem 10. September 2009
besessen haben und die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist."
Bisher galt: Kraftfahrer, deren Fahrerlaubnis vor dem maßgeblichen Stichtag erloschen war, mussten die Grundqualifikation neu erwerben. Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes zielt aber nicht auf persönliche Eignung ab, sondern nur auf das rein kognitive Fachwissen. Dieses Fachwissen erlischt natürlich nicht durch den vorübergehenden Verlust der Fahrgenehmigung. Die alte Regelung stellt demnach eine ungerechtfertigte Benachteiligung zulasten der Berufskraftfahrer dar.
Neu ist auch, dass der Anwendungsbereich der BKrFQG erweitert wurde. Das Gesetz gilt nun auch für nicht gewerbliche Beförderungen, die nicht privaten Zwecken dienen. Damit fallen auch Fahrer von kommunalen Betrieben oder Anstalten des öffentlichen Rechts unter das BKrFQG.

 


 Foto Quelle: http://www.flickr.com/photos/ahausberger/6048272793/sizes/l/in/photostream/
   
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