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Dienstag, 7. Februar 2012
Transcamion
Änderung der Lenk- und Ruhezeiten 2007 PDF Drucken E-Mail
Letzte Aktualisierung ( Donnerstag, 1. November 2007 )
 

Änderung der "Lenk- und Ruhezeiten" ab April 2007


Mit der Veröffentlichung der VERORDNUNG (EG) Nr. 561/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union, L102 vom 11.04.2006, treten ab April 2007 die neuen Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern in Kraft.


Die im April 2007 in Kraft tretenden Änderungen lassen sich wie folgt skizzieren:

Lenkzeiten:

  1. Ununterbrochene Lenkzeit: 4 1/2 Stunden;
  2. Tägliche Lenkzeit: 9 Stunden; 10 Stunden zweimal pro Woche;
  3. Wochenlenkzeit: 56 Stunden maximale Lenkzeit pro Kalenderwoche;
  4. Zweiwochenlenkzeit: 90 Stunden maximale Lenkzeit innerhalb zweier aufeinanderfolgenden Kalenderwochen; 5. Die Möglichkeit, erst nach 12 Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit einlegen zu müssen, wurde ersatzlos gestrichen

Ruhepausen / Ruhezeiten:

  1. Ruhepausen: Nach 4 ½ h mindestens 45 Minuten, Möglichkeit einer Aufteilung: zuerst 15 Min., dann 30 Minuten;
  2. Mindestruhezeit: Erhöhung von 8 auf 9 Stunden pro Tag, max. 3 Mindestruhezeiten pro Woche;
  3. Reguläre Ruhezeit: 11 Stunden, oder 3 + 9 Stunden; Mehrfahrerbetrieb: 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden;
  4. Wochenruhezeit: mindestens 45 Stunden innerhalb zweier aufeinanderfolgender Kalenderwochen; oder einmal 24 Stunden innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen, wenn der restliche Ruhezeit (9 Stunden) vor Ende der dritten Woche eingelegt wird.

Kontrollvorschriften:

Kontrollperiode: Lenk- und Ruhezeiten können bei einer Straßenkontrolle bis 2008 für höchstens 15 Tage rückwirkend überprüft werden, das heißt für die laufende Woche und die 15 vorhergehenden Tage; ab 1. Januar 2008 wird dies auf höchstens 28 Tage ausgedehnt;

Mindestkontrolle: Mindestens 2 % der Arbeitstage ab 2008, mindestens 3 % ab 2010 von Lenkern, die unter die Verordnungen 3820-21/85 fallen müssen erfasst werden;

Zwangsmaßnahmen: Unter bestimmten Bedingungen wird den Mitgliedsstaaten erlaubt, ein Fahrzeug vorübergehend abzustellen und dafür die Transportlizenz des Unternehmens oder den Führerschein des Fahrers einzubehalten;

Grenzüberschreitende Verfolgung: Autorisierte Kontrollbehörden in den Mitgliedstaaten werden zur Verfolgung und Bestrafung von Delikten befugt, die in ihrem Territorium aufgedeckt, aber in einem anderen Mitgliedstaat verübt wurden.

Bei Vergehen der Fahrer haftet zukünftig in gleichem Umfang auch der Unternehmer.

Arbeitszeitgesetz Darüberhinaus wurde auch das Arbeitszeitgesetz geändert und gilt nach § 21a ArbZG als Sonderregelung mit geänderten Arbeitszeiten auch für "Beschäftigte im Straßentransport". Änderungen sind u. a. in den Begrifflichkeiten und Definitionen. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 48 Stunden, kann auf 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 4 Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschritten werden.

 


   
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