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Abgefahrene Reifen können Kündigungsgrund sein
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nordrhein-Westfalen in Köln müssen Berufskraftfahrer an ihren Fahrzeugen unter anderem täglich den verkehrssicheren Zustand der Reifen prüfen.
Geschieht dies nicht, kann der Arbeitnehmer entlassen werden. Dabei kommt nach Auskunft des Gerichts je nach den Umständen eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung in Frage. (AZ: 14 Sa 635/06)
Das LAG wies mit dieser Entscheidung die Kündigungsschutzklage eines Kraftfahrers zurück. Bei einer Überprüfung waren bei dem vom Kläger gefahrenen Gefahrgut-Lkw schwere Abnutzungen und Schäden an zwei Reifen festgestellt worden. Im Jahr davor hatte der Fahrer eine rote Ampel überfahren und falsche Fahrzeugpapiere vorgelegt. Darüber hinaus hatte er ein vierwöchiges Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung abzuleisten.
Bis zur Überprüfung der Reifen hatte der Arbeitgeber jeweils nur mit Abmahnungen reagiert, die kaputten Reifen ahndete er jedoch mit einer Kündigung. Die Richter hielten die Entlassung für angemessen. Auch angesichts der vierjährigen Betriebszugehörigkeit des Fahrers und seines Alters (47) sei diese Maßnahme nach den Übertretungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. |
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